Reisebedingungen der Firma Teneriffa-on-Bike GbR
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma
Teneriffa on Bike GbR, Schwimmbadstr.3, 37520 Osterode, nachfolgend „
T-o-B“ abgekürzt, zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
Abschnitt A. Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des Buchenden
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde T-o-B den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von T-o-B für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von T-o-B nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3. Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die nicht von T-o-B herausgegeben werden, sind für T-o-B und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von T-o-B gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt T-o-B den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von T-o-B beim Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird T-o-B dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist sie nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von T-o-B vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von T-o-B vor, an das sie für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist T-o-B die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8. genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl T-o-B zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist T-o-B berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5. zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. T-o-B ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn T-o-B in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
4.1. T-o-B behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für T-o-B nicht vorhersehbar waren.
4.3. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben gegenüber T-o-B erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.4. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für T-o-B verteuert hat.
4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat T-o-B den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn T-o-B in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von T-o-B über die Preiserhöhung gegenüber T-o-B geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber T-o-B unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert T-o-B den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann T-o-B, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3. T-o-B hat bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugang der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
· bis zum 29. Tag 10 % des Preises
· vom 28. bis 22. Tag 20 % des Preises
· vom 21. bis 15. Tag 40 % des Preises
· vom 14. bis 8. Tag 60 % des Preises
· vom 7. bis 1. Tag 80 % des Preises
· vom Tag des Reisebeginns und bei
Nichtantritt 90 % des Preises
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, T-o-B nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
5.5. T-o-B behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit T-o-B nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist T-o-B verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann T-o-B bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5. € 28,- pro Umbuchungsvorgang.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. T-o-B wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
8.1. T-o-B kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch T-o-B muss deutlich in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein
b) T-o-B hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist deutlich in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen
c) T-o-B ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von T-o-B später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
8.2. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn T-o-B in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch T-o-B dieser gegenüber geltend zu machen.
8.3. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
9.1. T-o-B kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere im Falle einer Verletzung der Obliegenheiten nach Ziff. 11 dieser Bedingungen.
9.2. Kündigt T-o-B, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden
10.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit T-o-B wie folgt konkretisiert
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von T-o-B (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von T-o-B wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber T-o-B unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
10.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von T-o-B nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen T-o-B anzuerkennen.
10.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, T-o-B erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn T-o-B oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von T-o-B oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
11.1. T-o-B informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist T-o-B verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald T-o-B weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.
11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird T-o-B den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von T-o-B oder direkt über http://air-ban.europa.eu abrufbar und in den Geschäftsräumen von T-o-B einzusehen.
12. Beschränkung der Haftung
12.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit T-o-B für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2. T-o-B haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
12.3. T-o-B haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
13. Ausschluss von Ansprüchen
13.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
13.2. Die vorbezeichnete Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
13.3. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber T-o-B unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen.
14. Verjährung
14.1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
14.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
14.3. Die Verjährung nach Ziffer 14.1 und 14.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
14.4. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1. T-o-B wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn T-o-B nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3. T-o-B haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass T-o-B eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16. Rechtswahl und Gerichtsstand
16.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und T-o-B findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen T-o-B im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.3. Der Kunde kann T-o-B nur an dessen Sitz verklagen.
16.4. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
16.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und T-o-B anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Abschnitt B. Zusatzregelungen für die Motorradnutzung
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten, ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen, soweit Gegenstand der vertraglichen Reiseleistungen von TOB die Überlassung eines Fahrzeugs, insbesondere eines Motorrades ist.
17. Übernahme, Mietdauer und Rückgabe
17.1. Die Übernahme des Fahrzeugs und sonstiger Mietgegenstände kann nur zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt erfolgen. Ein Anspruch auf frühere Übernahme besteht auch dann nicht, wenn das Fahrzeug bereits zur Verfügung steht.
17.2. Der Kunde ist verpflichtet, eine etwaige Verspätung des Erscheinens am Übergabeort, bzw. zum vereinbarten Übergabezeitpunkt anzuzeigen. TOB bzw. ihre Beauftragten können einen späteren als den vereinbarten Übergabezeitpunkt ablehnen, wenn dieser außerhalb geschäftsüblicher Zeiten liegt. Etwaige Mehrkosten für eine verspätete Übergabe, insbesondere längere Arbeitszeiten von Mitarbeitern und/oder entsprechende Anfahrten oder Abfahrten von Mitarbeitern zu verspäteten Übergaben, hat der Kunde zu tragen.
17.3. Erfolgt eine Übernahme des Fahrzeugs oder sonstiger Mietgegenstände ohne entsprechende Anzeige des Kunden über eine Verspätung oder Nichtinanspruchnahme nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem vereinbarten Übernahmezeitpunkt, so ist TOB berechtigt, das Fahrzeug bzw. sonstige Mietgegenstände anderweitig zu vermieten und vom Kunde die vereinbarte Vergütung gemäß Ziff. 9.2 bis 9.5 dieser Vertragsbedingungen zu verlangen.
17.4. Voraussetzung der Übernahme des Fahrzeugs ist die Vorlage des Originals des gültigen Personalausweises des Kunden und seiner gültigen Fahrerlaubnis
17.5. Der Kunde versichert, dass er über die fahrerischen, psychischen und physischen Fähigkeiten zum Führen des angegebenen Fahrzeuges verfügt.
17.6. Voraussetzung der Übergabe und der Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen ist weiter, dass der Kunde das Fahrzeug und die Mietgegenstände zusammen mit einem Beauftragten von TOB überprüft und hierüber zusammen mit dem Beauftragten ein Übergabeprotoll aufnimmt und unterzeichnet. Die Aufnahme und Unterzeichnung dieses Übergabeprotokolls ist vertragliche Hauptpflicht des Kunden und zwingende Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeugs. Der Kunde hat in diesem Zusammenhang alle objektiv erkennbaren Mängel, Schäden und fehlenden Ausstattungen zu rügen und in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Unterlässt er dies schuldhaft, so ist er mit der Geltendmachung von Ansprüchen in Bezug auf solche Umstände ausgeschlossen.
17.7. Das Übergabeprotokoll und die Fahrzeugpapiere müssen vom Kunde ständig und sicher verwahrt mit sich geführt werden und dürfen in keinem Fall beim Fahrzeug belassen werden.
17.8. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ohne ausdrückliche Vereinbarung mit TOB , welche gegebenenfalls spätestens 24 h vor der Rückgabe Zeitpunkt getroffen werden muss, ist nicht zulässig.
17.9. In jedem Fall einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs bzw. der Mietgegenstände steht TOB eine zeitanteilige Vergütung entsprechend dem für das Fahrzeug bzw. die Mietgegenstände vereinbarten Entgelt zu.
17.10. Im Falle einer vom Kunde zu vertretenden verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs bzw. der Mietgegenstände ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v.150 € pro angefangenem Kalendertag verpflichtet TOB bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret zu beziffernden und nachzuweisenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten. Dem Kunde bleibt es vorbehalten, TOB nachzuweisen, dass ihr kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geltend gemachten Beträge für die Vertragsstrafe entstanden ist.
18. Besondere Obliegenheiten des Kunden; Verhalten bei Unfällen
18.1. Der Kunde hatte das Motorrad sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Öl, Wasserstand, Reifendruck sowie die korrekte Spannung der Antriebskette sind vom Kunde während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren.
18.2. Der Kunde hat TOB jedwede Defekte oder Funktionsstörungen des Motorrades unverzüglich anzuzeigen. Eigenreparaturen oder sonstige Eingriffe in das Motorrad sind zu unterlassen. Reparatur- und Wartungsarbeiten sind vor Auftragserteilung mit TOB abzustimmen soweit nicht Gefahr im Verzug ist.
18.3. Der Kunde darf das Fahrzeug nur selbst lenken. Er ist ohne entsprechende Zustimmung von TOB in keinem Fall - auch nicht kurzfristig z.B. im Rahmen von Park- oder Abstellvorgängen - berechtigt, die Lenkung des Fahrzeuges Dritten zu überlassen eine solche zu dulden oder zu ermöglichen.
18.4. In die Nutzung darf nur für diejenigen Länder, Inseln oder Gebiete erfolgen, für die dies ausdrücklich vereinbart ist.
18.5. Dem Kunde ist die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen jeglicher Art, einschließlich der dazugehörenden Übungsfahrten untersagt.
18.6. Der Kunde ist verpflichtet, durchgehend und ohne Ausnahme der Helmpflicht nachzukommen und Schutzkleidung zu tragen.
18.7. Der Kunde ist für eine ordnungsgemäße Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl verantwortlich.
18.8. Die Benutzung des gemieteten Fahrzeuges auf nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen, insbesondere unbefestigten Straßen und Wegen, ist verboten. Dies gilt insbesondere für durch Verkehrszeichen angeordnete Sperrungen und ihn soweit vornehmlich auch für die Straße zum Punto de Teno. Der Kunde hat sämtliche örtlichen Verkehrsvorschriften sowie alle örtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Lenkung des Fahrzeuges sowie der Benutzung des Zubehörs zu beachten. Es obliegt dem Kunde, sich selbst vor Übernahme des Fahrzeugs und vor Beginn der Benutzung mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Bestehen über bestimmte Pflichten oder Vorgaben im Zusammenhang mit der Lenkung des Fahrzeuges Zweifel, so hat sich der Kunde im Zweifelsfall an den entsprechenden deutschen Straßenverkehrsvorschriften bzw. Zulassungsvorschriften zu orientieren.
18.9. Im Rahmen der Betankung des Fahrzeugs obliegt dem Kunde die Erkundigung über den für den Betrieb des Fahrzeugs geeigneten Kraftstoff und die ordnungsgemäße Betankung mit geeignetem Kraftstoff. (Bei Nichteinhaltung werden die entstandenen Transport- und Reparaturkosten dem Kunde in Rechnung gestellt). Dies gilt entsprechend für andere Betriebsmittel.
18.10. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass, mit Ausnahme der in diesen Vertragsbedingungen für das Fahrzeug aufgeführten Vollkaskoversicherung, keinerlei weiteren Versicherungen für das Fahrzeug, seine Haftung als Fahrzeuglenker, sein Gepäck sowie für den Fall der Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen, des Unfalls, der Erkrankung und der Kosten einer Rückführung im Krankheits- oder Unglücksfall abgeschlossen und vom vereinbarten Mietpreis demnach auch nicht umfasst sind. Dem Kunde wird dringend empfohlen, entsprechende Versicherungen abzuschließen.
19. Kaution,
19.1. Der Kunde ist verpflichtet, eine Kaution in der in der Buchungsbestätigung bzw. der Leistungsbeschreibung im Internet angegebenen Höhe, ohne besondere Vereinbarung mindestens i.H.v. 1000 € zu leisten. Die Kaution hat ausschließlich in bar, durch Ermächtigung zur Belastung einer Kreditkarte (Visa/Eurocard) oder durch Bankeinzugsermächtigung zu erfolgen. Kautionsleistungen durch Verrechnungsscheck sind ausdrücklich ausgeschlossen.
19.2. Der Kunde ist verpflichtet, bei Übernahme des Fahrzeugs als Bedingung für den Anspruch auf Übernahme des Fahrzeugs und der weiteren Mietgegenstände sowie der Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen zur Kautionsleistung im hierfür vorgesehenen Formular entsprechende Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und das Formular rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
19.3. Die Kaution sichert,
a) die Ansprüche von TOB auf Zahlungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Verlust oder der Beschädigung des Fahrzeugs und der sonstigen Mietgegenstände,
b) die Ansprüche von TOB bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs oder der sonstigen Mietgegenstände
c) Forderungen an TOB für verhängte Geldbußen und Vorhaltungsprotokolle aufgrund von vom Kunde zu vertretender Sachverhalte, wobei der Kunde TOB gegebenenfalls auch nach Rückgabe der Kaution von solchen Forderungen freizustellen hat.
19.4. Die Abrechnung der Kaution sowie die Erklärung über eventuelle Einbehalte bzw. die Inanspruchnahme der Kaution erfolgen bei der Rückgabe des Fahrzeugs. TOB ist zu entsprechenden Einbehalten von der Kaution bzw. zum Einzug der entsprechenden Beträge in Höhe der bei der Rückgabe geltend gemachten Ansprüche, welche die Kaution absichert, berechtigt. Dem Kunden bleiben sämtliche Einwendungen zu Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs, für welche die Kaution in Anspruch genommen wird, vorbehalten.
19.5. Für das Verhalten bei Unfällen jeglicher Art, unabhängig davon, ob diese vom Kunde verschuldet sind oder nicht oder ob Dritte Unfallgeschehen beteiligt sind oder nicht, gilt:
a) Der Kunde hat TOB unverzüglich vom Unfall mit detaillierten angegebenen zum Unfallgeschehen und zu den Beteiligten telefonisch zu verständigen.
b) Abschlepp- und/oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit TOB zu beauftragen.
c) Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren usw.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann.
d) Dem Vermieter ist es untersagt, in schriftlicher oder mündlicher Form ein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keinerlei sonstigen Erklärungen oder Handlungen vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten oder eine Einstandspflicht von TOB für Forderungen oder Schäden von Beteiligten begründen könnten.
20. Haftung des Kunden; Mängelrüge, Vollkasko
20.1. Der Kunde haftet für Sach- oder Vermögensschäden der TOB, die durch ihn oder seine Mitreisenden verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit der Schaden durch die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Kunden entstanden ist. Mem Kunde bleibt der Nachweis vorbehalten, dass weder er noch seine Mitreisenden den Schaden zu vertreten haben.
20.2. Der Kunde hat Mängel des Fahrzeugs oder sonstigen Mietgegenstände unverzüglich gegenüber TOB oder deren Beauftragten anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn Mängelrüge und Abhilfeverlangen unverschuldet unterbleiben.
20.3. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Hierzu hat der Kunde gegebenenfalls, insbesondere auch nach vorheriger Absprache mit TOB, mit Kosten für eine entsprechende Behebung der Leistungsstörungen, insbesondere Kosten für Reparaturen und Betriebsmitteln in Vorlage zu treten.
20.4. Das Fahrzeug ist im Wege des Vollkasko mit einer Selbstbeteiligung des Kunden von 1.000 € versichert, die bei einem verschuldeten Unfall oder bei sonstigen Schäden mit der Kaution verrechnet wird. Die Schadenhöhe wird durch originalen Kostenvoranschlag von BMW-Motorrad, Touratech und/oder Fachwerkstatt ermittelt. Jeder Schaden oder Unfall muss, unabhängig von der Ursache oder der Verschuldensfrage, TOB unverzüglich gemeldet werden. Bei Personenschäden ist unverzüglich die Polizei zu informieren. Es besteht kein Anrecht auf ein Ersatzmotorrad oder Rückerstattung des Mietpreises. Sollte ein Schadensfall außerhalb von Teneriffa (z.B. auf La Gomera oder Gran Canaria) auftreten, hat der Kunde das Fahrzeug auf seine Kosten und umgehend zur Vermietstation zurücktransportieren zu lassen. Die Rücktransportkosten bei einem vom Kunde verschuldeten Schaden, wie Un-, Umfall und Reifenschäden werden dem Zeitaufwand entsprechend verrechnet. Der Mindestverrechnungs beträgt 50 € pro Stunde, wobei die Kunde der Nachweis vorbehalten bleibt, dass TOB keine oder wesentlich geringere Kosten als der pauschalierten Aufwand entstanden sind.
------------------------------------------------------------------------------------------------
© Urheberrechtlich geschützt: RA Noll, Stuttgart 2009 - 2012
-----------------------------------------------------------------------------------------------
Reiseveranstalter ist:
Firma Teneriffa on Bike GbR
Michael Ernst & Wilfried van Bebber
Schwimmbadstr.3, 37520 Osterode
Tel.: 05522 4767
E-Mail: info@teneriffa-on-bike.de